Artikel zum Thema: PC
UFS: zumindest 40% Privatanteil auch bei PC-Nutzung durch einen Programmierer
Wird in einem privaten Haushalt ein PC angeschafft, weil er für die Ausübung der selbständigen bzw. der unselbständigen Tätigkeit notwendig ist, so können die Anschaffungskosten entweder über die Nutzungsdauer verteilt oder bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (z.B. Netbook) sofort steuerlich abgesetzt werden. Zu beachten ist allerdings, dass die Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten von dem Ausmaß der beruflichen Nutzung abhängen bzw. jedenfalls auch ein entsprechender Privatanteil anzunehmen ist. Die Vermutung der Privatnutzung eines Computers (selbst oder durch andere) in den eigenen vier Wänden beruht nämlich nicht nur auf der hohen PC-Dichte in Privathaushalten, sondern auch auf den nunmehr weitläufigen Möglichkeiten der privaten Nutzung, nicht zuletzt als Informations- und Kommunikationsmedium.
Der UFS hat unlängst in seiner Entscheidung vom 23.8.2011 (GZ RV/0491-F/09) selbst bei einem hauptberuflichen Programmierer einen Privatanteil von zumindest 40% für den im Privathaushalt angeschafften Computer angenommen. Die angegebene steuerliche Geltendmachung von 100% - 60% für die Programmiertätigkeit zuhause und 40% im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Italienischkursleiter – und folglich gar keine Privatnutzung, konnte nicht konkret nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden. Der UFS stützte seine Überzeugung einer privaten PC-Nutzung auch auf den Umstand, dass der Programmierer per Internetrecherche auch als sozialen Netzwerken (z.B. Facebook) zugehörig eingeordnet werden konnte und er dazu noch bei den Kosten für Internet selbst einen Privatanteil von 40% ausgeschieden hat.
Neben der Höhe des auszuscheidenden Privatanteils ist häufig noch interessant, ob in einem Privathaushalt die Anschaffungskosten von einem PC und zusätzlich von einem Notebook steuerlich geltend gemacht werden können. Sofern dies bei bestimmten Tätigkeiten unzweifelhaft sinnvoll ist und die Notwendigkeit nachgewiesen werden kann, ist dies früheren VwGH- und UFS-Meinungen folgend möglich. Zu bedenken ist freilich, dass die bisher in der Praxis weitgehend akzeptierte 60%ige berufliche Nutzung eines PCs nun strenger hinterfragt werden könnte, wenn selbst bei einem Programmierer ein Privatanteil von 40% ausgeschieden wurde.
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